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Stand: 23.10.2006

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Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGB n.F.)
Schwerpunkt: Das AGB-Gesetz

I. Grundsatz

Das AGB-Gesetz wird im Wesentlichen in Gestalt der neuen §§ 305 bis 310 n.F. in das BGB integriert. Die neuen Vorschriften folgen nach Struktur und Aufbau dem AGB-Gesetz und sind blockweise integriert worden. Der Gesetzesentwurf sieht nur wenige Änderungen vor.

II. Übersicht der Änderungen im BGB n.F.

A. Erster Abschnitt: §§ 1 - 11 AGBG

Integration in das zweite Buch Abschnitt 2 "Gestaltung der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen" des BGB n.F.

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 AGBG
Begriffsbestimmung
§ 305 Abs. 1 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderung
§ 2 AGBG
Einbeziehung in den Vertrag
§ 305 Abs. 2 und 3 BGB n.F. neu: Angemessene Berücksichtigung einer für den Verwender erkennbaren körperlichen Behinderung der anderen Vertragspartei im Rahmen der Verschaffung der Kenntnisnahmemöglichkeit; im übrigen ohne inhaltliche Änderungen
§ 3 AGBG
überraschende Klauseln
§ 305 c Abs. 1 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen
§ 4 AGBG
Vorrang der Individualabrede
§ 305 b BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen
§ 5 AGBG
Unklarheitenregel
§ 305 c Abs. 2 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen
§ 6 AGBG
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Wirksamkeit
§ 306 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen
§ 7 AGBG
Umgehungsverbot
§ 306 a BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen

2. Unterabschnitt: Unwirksame Klauseln

§ 8 AGBG
Schranken der Inhaltskontrolle
§ 307 Abs. 3 BGB n.F. Grundsätzlich keine inhaltlichen Änderungen; aber ausdrückliche Klarstellung, dass das nun gesetzlich geregelte Transparenzgebot darüberhinausgehend Anwendung findet.
§ 9 AGBG
Generalklausel
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. neu: Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist ("Transparenzgebot").
§ 10 AGB
GKlauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 308 BGB n.F. neu: Ein Klauselverbot hinsichtlich fingierter Erklärung gilt nicht für Verträge in die Teil B der Bedingungsordnung für Bauleistungen (VOB) insgesamt einbezogen worden ist.
§ 11 Nr. 1 bis 4 AGBG
Kurzfristige Preiserhöhung; Leistungsverweigerungsrechte; Aufrechnungsverbot; Mahnung Fristsetzung
§ 309 Nr. 1 bis 4 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderung
§ 11 Nr. 5 AGBG
Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen
§ 309 Nr. 5 BGB n.F. neu: Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen unwirksam, wenn im anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (vorher: "der Nachweis abgeschitten wird").
§ 11 Nr. 6 AGBG
Vertragsstrafe
§ 309 Nr. 6 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderung
§ 11 Nr. 7 AGBG
Haftung bei grobem Verschulden
§ 309 Nr. 7 BGB n.F. neu: Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses auch bei leicht fahrlässig verschuldeten Körperschäden; Integration des bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AGBG
§ 11 Nr. 8 und 9 AGBG
Verzug, Unmöglichkeit, Teilverzug, Teilungsmöglichkeit
§ 309 Nr. 8 a BGB n.F. neu: Nur Einschränkung der Möglichkeit des Ausschlusses des Rechts sich vom Vertrag zu lösen, wenn die zu vertretende Pflichtverletzung nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks besteht; Integration des bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGBG; Ausweitung des Anwendungsbereichs auf zu vertretende Sach- und Rechtsmängel.
§ 11 Nr. 10 AGBG
Gewährleistung
§ 309 Nr. 8 b BGB n.F. neu: Anwendungsbereich Sach- und Rechtsmängel; Zulässigkeit der Verkürzung der 2-jährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs auf 1 Jahr; Verbot der Verkürzung der 5-jährigen Verjährungsfrist bei Bauwerksmängeln/ mangelhaften Baumaterialien, ausgenommen im Falle der Einbeziehung der VOB/B als Ganzes.
§ 11 Nr. 11 AGBG
Haftung für zugesicherte Eigenschaften
entfällt neu: Rechtsgedanke des bisherigen § 11 Nr. 11 AGBG findet sich in § 444 BGB-RE wieder. Dort ist geregelt, dass sich der Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, wenn er eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat.
§ 11 Nr. 12 AGBG
Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
§ 309 Nr. 9 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen, aber neu: Integration des bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG
§ 11 Nr. 13 bis 16 AGBG
Wechsel der Vertragspartner; Haftung des Abschlussvertreters, Beweislast, Form von Anzeigen und Erklärungen,
§ 309 Nr. 10 bis 13 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen

B. Zweiter Abschnitt: Verfahren

Die §§ 13 bis 21 des AGB-Gesetzes finden sich mit geringfügigen Änderungen in dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1-11 UklaG).

Neu:

  1. Wegfall des Erfordernisses einer wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung auf dem jeweiligen Markt bei Klagen gegen AGB´s (vorher: § 13 Abs. 2 Nr.2 AGBG)

  2. Die Unterlassungs- und Widerrufsansprüche unterfallen künftig der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. (vorher: § 13 Abs. 4 AGBG Verjährung in 2 bzw. 4 Jahren)

C. Dritter Abschnitt: Sicherung der Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften

§ 22 "Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken" und § 22 a "Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Europäische Kommission" wurden ebenfalls in das Unterlassungsklagegesetz miteinbezogen (§§ 2-4 UklaG).

Neu:

  1. Einbeziehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und der Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 15 und 11 der E-Commerce-Richtlinie in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze.

  2. Unterlassungs- und Widerrufsansprüche unterfallen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. (vorher: § 22 Abs. 5 AGBG Verjährung in 2 bzw. 4 Jahren)

D. Vierter Abschnitt: Anwendungsbereich

§ 23 Abs. 1 AGBG
Keine Anwendung bei Verträgen aus dem Arbeits-, Familien-, Erb- u. Gesellschaftsrecht
§ 310 Abs. 4 BGB n.F. neu: Anwendung auf Arbeitsverträge (nicht auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen)
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
Vereinfachte Einbeziehung der Tarife u. Beförderungsbedingungen im Linienverkehr
§ 305 a Nr. 2 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG
Ausnahmen für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
§ 305 a Nr. 3 b BGB n.F. neu: Beschränkung der Freistellung von den Erfordernissen einer wirksamen Einbeziehung von AGB´s auf Vertragsschlüsse im Call-by-Call-Verfahren sowie auf Verträge über in einem Mal erbrachten Mehrwert und Informationsdienste.
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 b AGBG
Ausnahmen für die Deutsche Post AG
§ 305 a Nr. 3 a BGB n.F. neu: Beschränkung der Freistellung von den Erfordernissen einer wirksamen Einbeziehung von AGB´s auf Vertragsschlüsse durch Einwurf von Postsendungen in Briefkästen.
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG
Ausnahmen für Versorgungsverträge der Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen
§ 310 Abs. 2 BGB n.F. neu: Erweiterung auf Verträge von Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen.
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 AGBG
Ausnahmen für Personenbeförderungen
§ 309 Nr. 7 und 8 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen
§ 23 Abs. 2 Nr. 4 AGBG
Ausnahmen für Lotterie- und Ausspielungsverträge
§ 309 Nr. 7 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen
§ 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG
Ausnahmen für Verträge auf Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
§ 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 BGB n.F. neu: Beschränkung der Klauselverbotsfreistellung auf den Fall der Einbeziehung der VOB-B als Ganzes.
§ 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG
Ausnahmen für Versicherungsverträge, Wahrnehmungsverträge für Urheberrechte und für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen
§ 309 Nr. 9 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen
§ 23 Abs. 3 AGBG
Ausnahmen für Bauspar- und Versicherungsverträge
entfällt neu: Wegfall der Freistellung von Versicherungsverträgen vom Erfordernis einer wirksamen Einbeziehung von AGB´s.
§ 24 AGBG
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 310 Abs. 1 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen
§ 24 a AGBG
Verbraucherverträge
§ 310 Abs. 3 BGB n.F. Ohne inhaltliche Änderungen

E. Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 27 AGBG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsordnungen
Art. 243 EGBGB Ohne inhaltliche Änderungen
§ 27 a AGBG
Abschlagszahlungen beim Hausbau
Art. 244 EGBGB Ohne inhaltliche Änderungen
§ 28 AGBG
Übergangsvorschrift
Art. 229 § 4 EGBGB Neue Übergangsvorschriften: Das neue Schuldrecht gilt für ab dem 01.01.2002 geschlossene Verträge; bei Dauerschuldverhältnissen ab dem 01.01.2003.
§ 29 AGBG
Kundenbeschwerden
§ 13 Unterlassungsklagegesetz neu: Erweiterung der Schlichtungsstellenzuständigkeit auf Streitigkeiten aus dem Girovertrag.
§ 30 AGBG
Inkrafttreten
entfällt  

Alle Rechte dieser Synopse liegen bei:

© Rechtsanwältin Kathrin Wetter, Maître en Droit,

Rechtsanwälte GbR Graefe & Partner, München – Berlin – Frankfurt/ Main

Stand: 26.11.2001